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Arzthaftung

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ÖFFENTLICH-RECHTLICHE HAFTUNG

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lässt sich der Patient in einem öffentlichen Spital (Stadt-, Bezirks, Kantons- oder Universitätsspital) behandeln, untersteht seine Rechtsbeziehung zum Spital grundsätzlich dem kantonalen öffentlichen Recht. Zum Arzt besteht grundsätzlich kein direktes Rechtsverhältnis. Die Rechte und Pflichten des Arztes, des Pflegepersonals und der Patienten sind durch Gesetz und Verordnung geregelt.

Klagt der Patient eines öffentlichen Spitals gegen den kausalhaftpflichtigen Kanton oder direkt gegen das Spital, ist die rechtliche Situation praktisch wie bei einem Anspruch nach Art. 41 ff. OR, einzig der Verschuldensnachweis entfällt.

Merkmale eines öffentlich-rechtlich geführten Spitals:

  • Gemeinwesen [Kanton, Gemeinde(n) als Träger]
  • Regelung Rechtsstellung und Aufgaben im öffentlichen Recht
  • Regelung Rechte und Pflichten des Spitalpersonals im öffentlichen Recht

Beispiel

USZG (Gesetz über das Universitätsspital Zürich)

Ausgangspunkt der Staatshaftung ist Art. 61 OR. Die meisten Kantone haben die Verantwortlichkeit ihrer Angestellten in einem kantonalen Haftungsgesetz geregelt, das öffentliches Recht darstellt. Die Kantone haben dabei überwiegend eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung vorgesehen.

Haftungsvoraussetzungen

  • Ausübung amtliche Tätigkeit
  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Kein Verschulden (verschuldensunabhängige Kausalhaftung)

Ausübung amtliche Tätigkeit

Das Gemeinwesen haftet nur im Bereich der öffentlich-rechtlich geregelten „amtlichen Tätigkeit“. Soweit der Staat als „Privatperson“ auftritt bzw. soweit es sich um eine „gewerbliche Tätigkeit“ handelt, kommen die Haftungsvorschriften des Privatrechts zur Anwendung.

Die amtsärztliche Krankenbetreuung – liegt vor bei Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe – in öffentlichen Spitälern gilt als amtliche bzw. hoheitliche Verrichtung.

Schaden

» vgl. die Ausführungen zum Schaden unter der vertraglichen Haftung.

Widerrechtlichkeit

vgl. die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit unter der ausservertraglichen Haftung.

Kausalzusammenhang

Wie im Zivilrecht muss auch bei der Staatshaftung das schädigende Ereignis bzw. die Schadensursache (Handlung oder Unterlassung) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen (Schaden) herbeizuführen bzw. zu begünstigen.

Verschulden

Im Unterschied zur ausservertraglichen Haftung entfällt bei der Öffentlich-rechtlichen Kausalhaftung der Verschuldensnachweis durch den Patienten, d.h. die Schadenersatzpflicht setzt kein Verschulden voraus.

Für den Genugtuungsanspruch ist meist ein Verschulden des verletzenden Arztes vorausgesetzt.

Verjährung

Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen im öffentlichen Bereich ist im kantonalen Recht geregelt. Es sind oft kurze Fristen vorgesehen.

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